Hochwertige Solaranlage | FINLEY Solar

Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    1.1
    Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen (nachfolgend die „Leistungen“), und unsere diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“). Von diesen Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
    1.2
    Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft mit uns zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Unternehmer gelten, sind mit entsprechend gekennzeichnet; Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Verbraucher gelten, sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Geschäftsbedingungen gelten für beide Arten von Kunden.
    1.3
    Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Kunden.
  2. Angebote und Vertragsschluss
    2.1
    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
    2.2
    Ein Vertrag kommt durch eine Bestellung des Kunden und unsere Annahme der Bestellung zustande. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht abweichend bestimmt, erklären wir unsere Annahme entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung unserer Leistung. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt nicht für nachvertragliche Änderungen.
    2.3
    Eine Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrer Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen für den Kunden bindend. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Kunden verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.
    2.4
    Nur für Unternehmer: Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
    2.5
    Nur für Verbraucher: Nach Eingang der Bestellung des Kunden erhält der Kunde automatisch eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und Einzelheiten aufführt (nachfolgend die „Eingangsbestätigung“). Die Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung des Kunden dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Die Annahme der Bestellung des Kunden durch uns erfolgt durch eine weitere E-Mail, in der wir die Bestellung bestätigen („AuftragsbestätigungWir weisen darauf hin, dass wir im Fall, dass wir ein Liefergebiet räumlich nicht bedienen, die Anfrage des Kunden mit Zustimmung des Kunden an einen Partner weiterleiten. Wir übernehmen keine Verpflichtung oder Leistung im Zusammenhang mit einem etwaigen Ange-bot des Partners an den Kunden. Ein etwaiges Vertragsverhältnis kommt allein zwischen dem Kunden und dem Partner zustande, wir sind daran nicht beteiligt.
  3. Technische Hinweise
    Wir sind zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware oder für unsere Leistungen, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden Charakter.
  4. Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware; Vor-Ort-Termin.
    4.1
    Sofern Vertragsgegenstand die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder sonstiger Hardware ist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginn der Installation die in dem dem Kunden überlassenen Dokument Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind Bestandteil des Vertrages.
    4.2
    Wir können im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
    4.3
    Stellt sich heraus, dass die in dem Dokument Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, können (a) sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben; und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondert berechnen; (c) wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Kunden hergestellt werden können, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
    4.4
    Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.
  5. Zahlungsmethode, Preise und Zahlung, Ausfuhr
    5.1
    Zahlungen an uns können ausschließlich per Banküberweisung auf unser in den Rechnungen angegebenes Bankkonto geleistet werden.
    5.2
    Nur für Verbraucher: Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Preise in Euro und verstehen sich einschließlich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
    5.3
    Nur für Unternehmer: Unsere Preise verstehen sich unsere Preise EXW (Incoterms 2020) zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
    5.4
    Die Preisberechnung erfolgt nach den vertraglichen Einheitspreisen (z. B. je Meter) und der Menge der tatsächlich ausgeführten Leistungen, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. für eine Ware, durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, etc.) vereinbart ist.
    5.5
    Unsere Rechnungsforderungen sind innerhalb on 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung ohne Abzug an unseren Hauptsitz zu zahlen. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Forderungen aus dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der jeweiligen Ware und ordnungsgemäßer Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
    5.6
    Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche im Ausland oder beim Export ins Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche

    5.7
    Nur für Unternehmer:
    Bei Zahlungsverzug des Kunden mit unseren Entgeltforderungen sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Sätze, mindestens aber von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
    5.8
    Nur für Unternehmer: Soweit keine Vorleistung durch uns vereinbart ist, können wir Lieferungen gegen den Kunden zurückhalten, bis die uns gebührende Zahlung des Kunden Zug um Zug mit unserer Leistung bewirkt wird.
    5.9
    Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir im Falle einer Vorleistungsplicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Kunde keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Vorauszahlung leistet.
    5.10
    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Anspruch des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt

  6. Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung, Termine
    6.1
    Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden über.
    6.2
    Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.
    6.3
    Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    6.4
    Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
    6.5
    Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
    6.6
    Nur für Verbraucher: Wir können vom Kaufvertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
    6.7
    Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaik-Anlagen und sonstiger Hardware, soweit einschlägig, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
    6.8
    Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder anderer Hardware setzt zusätzlich voraus, dass die Witterungsbedingungen die Installation zulassen. Dies kann etwa wegen Gewitter, Sturm und/oder Regen nicht der Fall sein. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, vereinbaren wir mit dem Kunden einen neuen Ersatztermin.
    6.9
    Nur für Unternehmer: Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
    6.10
    Nur für Unternehmer: Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, muss die vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich abgeholt werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.
    6.11
    Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von F Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.

  7. Abnahme
    7.1
    Leistungen bedürfen einer Abnahme, wenn a) sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt oder b) dies vereinbart ist oder c) wir dies nach Ziffer 9.2 verlangen. Für die Durchführung der Abnahme gelten Ziffern 7.3 bis 7.5.
    7.2
    Wir sind berechtigt, bei Verträgen über Installationsleistungen, insbesondere Installation von Photovoltaikanlagen, eine Abnahme des Kunden zu verlangen.
    7.3
    Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Meldung der jeweiligen Abnahmebereitschaft zu erfolgen.
    7.4
    Wir können für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile unserer Leistungen eine Teilabnahme verlangen und dementsprechend unsere teilweise Abnahmebereitschaft melden. Bei erfolgreicher Teilabnahme sind wir spätestens auch berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
    7.5
    Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  8. Mängel
    8.1
    Nur für Verbraucher: Die Rechte des Kunden bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften allerdings nur nach Maßgabe von Ziffer 9. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften gelten außerdem Ziffern 8.3, 8.7, 8.8, 8.10. Für unsere Solarmodule, Speicher und Manager geben wir zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung Garantien ab, die Endkunden berechtigen. Hierfür sind ausschließlich die jeweiligen Garantiebedingungen maßgeblich.
    8.2
    Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
    8.3
    Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Leistung übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.
    8.4
    Nur für Unternehmer: Ist die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
    8.5
    Nur für Unternehmer: Bei der Neulieferung ist die Ware nach unserer Wahl durch den Kunden, aber auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, außer die Rücksendung und/oder Entsorgung ist für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.
    8.6
    Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht. Wenn ein Werkvertrag vorliegt, gilt: Unsere Leistungen sind mangelfrei, wenn sie den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die den geschuldeten Leistungsinhalt abschließend beschreiben.
    8.7
    Gelieferte Solarmodule sind insbesondere nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung eines Solarmoduls innerhalb der im Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt.
    8.8
    Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.
    8.9
    Nur für Unternehmer: Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel gilt Ziffer 9. Ein etwaiges Recht zur Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
    8.10
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklichen erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung.
    8.11
    Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
  9. Haftung
    9.1
    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    9.2
    Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 13.1 gilt nicht:
    a) bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB;
    b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
    c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
    d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    e) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften;
    f) bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;
    g) Nur für Unternehmer: bei Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 327u Abs. 1 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB.
    9.3
    Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
    9.4
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

     

  10. Verjähung
    10.1
    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
    a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) (dingliches Recht eines Dritten) und b) (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Planungs-/Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat bzw. Planungs-/Überwachungsleistungen für ein Bauwerk),
    b) bei Rückgriffsansprüchen nach § 445b Abs. 2 BGB sowie bei Arglist;
    c) sowie für Schadensersatzansprüche zusätzlich bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
    d) Nur für Verbraucher: für Ansprüche auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung, wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt.
    10.2
    Die Ablaufhemmungen für Ansprüche des Verbrauchers nach § 327j (Verbraucherverträge über digitale Produkte und digitale Dienstleistungen) oder § 475e BGB (Verbraucherkaufverträge über digitale Produkte) bleiben von der vorstehenden Ziffer 10.1 unberührt.
    10.3
    Die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne des Gesetzes, soweit sie für sonstige Ansprüche des Kunden gegen uns gilt, wird die auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den in Ziffer 14.1 c) genannten Fällen.
    10.4
    Nur für Unternehmer: Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben.
  11. Vertraulichkeit, Werbung
    11.1
    Nur für Unternehmer: Der Kunde hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind, (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen a) dem Kunden bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
    11.2
    Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.